Der Zeitraum, ab dem für leerstehende Einheiten ein fiktiver Mietzins berechnet werden soll, verlängert sich um ein Jahr, wenn der Vermieter zur Anhebung des Standards eines Mietgegenstands nützliche Verbesserungen (§§ 4 oder 5 Abs. 1) durchführen ließ. Diese leerstehenden Einheiten können in der Maske 10/400 im Feld Förderung entsprechend gekennzeichnet werden: